Es gibt bedeutende Änderungen im Solarrecht, die für euch als PV-Anbieter und Betreiber von Photovoltaikanlagen von großer Relevanz sind. Das neue Solarspitzengesetz 2025 wurde am 31. Januar 2025 im Bundestag verabschiedet und hat am 14. Februar 2025 die Zustimmung des Bundesrats erhalten. Damit tritt es voraussichtlich am 1. März 2025 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Wir möchten euch die wichtigsten Neuerungen zusammenfassen, damit ihr gut vorbereitet seid. 

Was ändert sich mit dem neuen Solarspitzengesetz? 

  1. Einspeisevergütung: Keine Vergütung bei negativen Strompreisen

  • Ab März 2025 gibt es keine Einspeisevergütung mehr, wenn die Börsenstrompreise negativ sind. 
  • Diese Stunden werden an das Ende der 20-jährigen Förderlaufzeit angehängt. 
  • Wichtig: Diese Regelung gilt ausschließlich für neue Anlagen, die ab dem 1. Februar 2025 ans Netz gehen. Bestandsanlagen sind nicht betroffen. 
  1. Neue Einspeisevergütungssätze ab Februar 2025

  • Bis 10 kWp: 
  • Volleinspeisung: 12,6 Cent/kWh 
  • Teileinspeisung: 7,94 Cent/kWh 
  • 10 bis 40 kWp: 
  • Volleinspeisung: 10,56 Cent/kWh 
  • Teileinspeisung: 6,88 Cent/kWh 
  • Ab August 2025 wird die Vergütung alle sechs Monate um 1 % gesenkt. 
  1. 60%-Einspeisegrenze für neue Anlagen

  • Anlagen ohne Smart Meter und Steuerbox dürfen nur noch 60 % der installierten Leistung einspeisen (gilt für Anlagen zwischen 7 und 25 kWp). 
  • Mit Smart Meter erfolgt eine bedarfsgerechte Abregelung, sodass die Einspeiseleistung nicht pauschal begrenzt wird, sondern gezielt auf Netzlasten abgestimmt werden kann. 
  • Minderertrag durch die 60%-Regelung: 
  • Ost-West-Anlagen: Verlust von ca. 1 % der potenziellen Einspeisung. 
  • Süd-Ausrichtung: Verlust von ca. 8–9 % der möglichen Einspeisung. 
  • Diese Verluste lassen sich mit Batteriespeichern und Lastmanagement teilweise ausgleichen. 
  1. Neue Regelungen für Batteriespeicher

  • Vergütung für zwischengespeicherten Strom: Wenn der gespeicherte Strom zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt und später ins Netz eingespeist wird, bleibt er vergütungsfähig. 
  • Netzeinspeisung nur, wenn kein externer Netzstrom im Speicher ist – dies verhindert die Einspeisung von günstigem Netzstrom als erneuerbare Energie. 
  • Nur zertifizierte Speicher dürfen ans Netz angeschlossen werden. 
  1. Regelungen für Balkonkraftwerke

  • Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung bis 800 Watt bleiben weiterhin zulässig. 
  • Für Balkonkraftwerke über 800 Watt gelten strengere Vorschriften, da sie nicht mehr als Mini-PV-Anlagen eingestuft werden. 
  • Denkmalschutz und gemeinschaftliches Eigentum: Die Installation kann in diesen Fällen genehmigungspflichtig sein. 
  • Netzeinspeisung: Auch für Balkonkraftwerke gilt, dass die Netzeinspeisung zukünftig stärker geregelt werden kann. 
  1. Zentrales Register für PV-Komponenten (ZEREZ)

  • Ab dem 1. Februar 2025 müssen alle Hersteller ihre Komponenten in ZEREZ registrieren. 
  • Netzbetreiber dürfen nur noch die ZEREZ-ID zur Identifikation verwenden. 
  • Anlagenbetreiber müssen die ZEREZ-ID an ihren Netzbetreiber übermitteln. 


Handlungsempfehlungen für euch als PV-Installateure und Betreiber
 

Prüft bestehende und geplante PV-Projekte auf die neuen Anforderungen. 
Setzt auf intelligente Energiemanagementsysteme und Batteriespeicher mit zertifizierter Technik. 
Beratet eure Kunden gezielt über die neuen Vergütungs- und Einspeiseregeln. 
Nutzt jetzt die noch höheren Einspeisevergütungen, bevor sie ab August 2025 weiter gesenkt werden. 
Achtet darauf, dass Smart Meter und Steuerboxen die Möglichkeit bieten, bedarfsgerecht statt pauschal abgeregelt zu werden. 
Beratet auch zu den neuen Regelungen für Balkonkraftwerke, insbesondere bei Eigentumswohnungen und Denkmalschutzobjekten.